Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Oktober 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften verfassungswidrig?

2.

Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?

3.

Grenzbetragsregelung für Kindergeld ist verfassungsgemäß

4.

Versteuerung beim Verkauf von Schrottimmobilien

5.

Benachteiligung von Lebenspartnerschaft bei ErbSt. verfassungswidrig

6.

ESt-Erstattung: Keine Versteuerung der vom FA geleisteten Zinsen

7.

Dopp. Haushaltsführung setzt nicht zwingend Tragen aller Kosten voraus

8.

Steuerfreie Abgeordnetenpauschale nicht gleichheitswidrig

9.

Absenken der Beteiligungsquote bei Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen verfassungwidrig?

10.

Steuerzahler muss Finanzamt nicht auf Fehler aufmerksam machen

11.

Ehemaliger Klinik-Geschäftsführer erhält Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung

12.

Werbung für computergestützte Brillenabgabesysteme ist wettbewerbswidrig

13.

Fiktive Unterhaltsansprüche bleiben beim Kindergeld unberücksichtigt

14.

Bestattungskosten stellen bei Alleinerben keine dauernde Last dar

15.

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

16.

Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten

17.

Umsatzeinbußen reichen nicht für betriebsbedingte Kündigung

18.

Ehegatten-Untertreuhandverhältnis: Steuerrechtliche Anerkennung

19.

Verspätungszuschlag: Gleichzeitige Festsetzung mit der Steuer

20.

Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstückstausch als Anschaffung



1. Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften verfassungswidrig?

Kernaussage
Die Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften ist mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden und teilweise verfassungswidrig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetztes 1999/2000/2002).

Sachverhalt
Bis Ende 1998 unterlagen Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 2 Jahre betrug (sog. Spekulationsfrist). Durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz (StEntlG 1999/2000/2002) wurde diese Spekulationsfrist für Veräußerungen ab dem 1.1.1999 auf 10 Jahre verlängert. Die Beschwerdeführer veräußerten ihre Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999. Die Kaufverträge wurden teilweise vor Verkündung des neuen Rechts, teilweise erst danach geschlossen. Das Finanzamt wandte in allen Fällen die verlängerte Spekulationsfrist an. Das Finanzgericht legte die Klagen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

Entscheidung
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hatten Erfolg. Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist wird diese konkret verfestigte Vermögensposition nachträglich entwertet. Zugleich liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, denn die Wertsteigerungen blieben steuerfrei, wenn das Grundstück noch im Jahr 1998 veräußert wurde. Das Ziel, die Rechtslage zu verbessern und die Bemessungsgrundlage zur Gegenfinanzierung zu verbreitern, vermögen diese Eingriffe nicht zu legitimieren. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf 10 Jahre ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem ermäßigten Tarif nach § 34 EStG unterliegen.

Konsequenz
Aufgrund des Zeitablaufs dürfte diese Entscheidung nur noch Relevanz für private Veräußerungsgeschäfte haben, wenn die Einkommensteuerbescheide noch abänderbar sind. Unter Hinweis auf diese Entscheidung kann eine Änderung erwirkt werden.

2. Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?

Kernaussage
Die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen ist mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002).

Sachverhalt
Bis Ende 1998 wurden außerordentliche Einkünfte durch die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes tarifbegünstigt. Am 9.11.1998 wurde das StEntlG 1999/2000/2002 in den Bundestag eingebracht und am 31.3.1999 verkündet. Danach wurden Entschädigungen mit einem Steuersatz besteuert, der hinsichtlich des progressiven Tarifverlaufs angewendet worden wäre, wenn sie anteilig jeweils zu 1/5 in 5 Veranlagungszeiträumen zugeflossen wären. Diese sog. Fünftel-Regelung galt ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend Entschädigungen ein, die vor der Verkündung vereinbart wurden. Die Kläger erhielten als Arbeitnehmer aufgrund der Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse Abfindungen, die vor Verkündung der Neuregelung ausgezahlt wurden. Das beklagte Finanzamt wandte in allen Fällen die Fünftel-Regelung an. Der BFH legte die Klagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

Entscheidung
Die Normenkontrollverfahren hatten Erfolg. Die Anwendung der Fünftel-Regelung verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, soweit Entschädigungen erfasst werden, die im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag vereinbart wurden. Wurde die Abfindungsvereinbarung nach Einbringung der Gesetzesänderung in den Bundestag oder vor 1998 getroffen, ist die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Durch die Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag hat sich die Rechtsänderung für den Steuerpflichtigen konkret abgezeichnet. Ebenso sind Vereinbarungen aus dem Jahr 1997 oder früher weniger schutzwürdig, denn ein Vertrauen auf eine Fortgeltung des alten Rechts über das Folgejahr der Vereinbarung hinaus, kann nicht begründet werden. Eine Ausnahme gilt für diese Fälle nur, wenn die Entschädigung dem Steuerpflichtigen noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen zugeflossen ist; dann ist das Vertrauen den Bestand des zugeflossenen Nettoertrags schutzwürdig.

Konsequenz
Von dieser Entscheidung profitieren nur noch Steuerpflichtige, deren Bescheide noch abänderbar sind.

3. Grenzbetragsregelung für Kindergeld ist verfassungsgemäß

Einleitung
Kinder werden in der Einkommensteuerveranlagung bzw. bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 8.004 EUR (bis 2009: 7.680 EUR) im Kalenderjahr haben.

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR um 4,34 EUR überschritten. Gegen diese Entscheidung klagte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die durch die Versagung der Kindergeldbewilligung begründete finanzielle Belastung in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes stehe. Die Klage blieb in allen Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Regelung verletzen nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers. Das Kind erhält bereits bei seiner Einkommensveranlagung den Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichern soll. Der Beschwerdeführer erstrebt eine mehrfache Entlastung dadurch, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrages verschont bleibt. Nach Sicht des Gerichts wurde beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld bzw. eines Kinderfreibetrages das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt. Dies ist durch die gesetzliche Regelung gewährleistet.

4. Versteuerung beim Verkauf von Schrottimmobilien

Einleitung
Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Zum Veräußerungspreis gehören alle Güter, die der Steuerpflichtige anlässlich der Veräußerung oder im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhält. Die wirtschaftlichen Vorteile sind nach dem strengen Zuflussprinzip grundsätzlich in dem Jahr des Zuflusses zu besteuern.

Sachverhalt
Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung für 100.000 EUR gekauft und den vollen Kaufpreis fremdfinanziert. Da die Verkäuferin die Wohnung vor der Übergabe wegen Insolvenz nicht mehr wie geplant sanierte, konnte der Kläger diese wegen fortbestehender Mängel nicht vermieten und die Darlehensraten nicht zahlen. Deshalb schloss er mit der finanzierenden Bank in 2002 eine Rückabwicklungsvereinbarung, wonach die Bank dem Kläger den Großteil des Darlehens erließ und die finanzierte Wohnung auf ihre Rechnung verwerten durfte. In 2004 wurde die Wohnung verkauft. In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust geltend. Der Schuldenerlass blieb in den Erklärungen 2002 und 2004 unberücksichtigt. Das Finanzamt ermittelte unter Einbeziehung des Schuldenerlasses für 2004 einen Veräußerungsgewinn.

Entscheidung
Da zwischen Schuldenerlass und Veräußerungsgeschäft offensichtlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, bestätigte das FG die Auffassung des Finanzamts. Dabei rechtfertigt das FG die Durchbrechung des strengen Zuflussprinzips damit, dass für den Zufluss in einem früheren Veranlagungszeitraum vergleichbare Rechtsfolgen eintreten müssen wie für den Zufluss in einem späteren Veranlagungszeitraum, der nicht unversteuert bleibt.

Ausblick
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Sachverhalt - insbesondere hinsichtlich des Zuflussprinzips bei den Einnahmen - würdigt, zumal die FG-Entscheidung eine Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum strengen Zuflussprinzip bedeutet.

5. Benachteiligung von Lebenspartnerschaft bei ErbSt. verfassungswidrig

Ausgangslage
Nach dem Erbschaftsteuergesetz vor der Reform wurden eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich höher belastet als Ehegatten. Sie waren anders als Ehegatten der "schlechtesten" Steuerklasse zugeordnet und erhielten nur einen geringen persönlichen Steuerfreibetrag und waren vom Versorgungsfreibetrag ganz ausgeschlossen. Mit der Erbschaftsteuerreform erhielten eingetragene Lebenspartner den gleichen persönlichen Freibetrag sowie auch den Versorgungsfreibetrag, den Ehegatten erhalten. Allerdings werden sie weiterhin mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Das Jahressteuergesetz 2010 sieht eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten vor. Gegen die Ungleichbehandlung nach der Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform hatte ein Lebenspartner vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.

Entscheidung
Die Beschwerdeführer waren Alleinerben ihrer jeweiligen Lebenspartners. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag Die Klagen der Beschwerdeführer vor den Finanzgerichten waren erfolglos. Ihre Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich, so dass die Finanzgerichte neu entscheiden müssen. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Erbschaftsteuerrecht lasse sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Die unterschiedliche Freibetragsregelung sei darüber hinaus nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukomme, gelte dies auch für Lebenspartner, die nach der schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet seien.

Konsequenz
Die Entscheidung bedeutet eine vollständige Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Erbschaftsteuer seit Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft. Nach der Entscheidung muss der Gesetzgeber für die betroffenen Altfälle eine Neuregelung treffen, die die Gleichheitsverstöße beseitigt.

6. ESt-Erstattung: Keine Versteuerung der vom FA geleisteten Zinsen

Kernproblem
Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, durften Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden; Erstattungszinsen mussten dagegen nach wie vor versteuert werden. Diese Handhabung ist bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.

Sachverhalt
Aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids musste ein Steuerpflichtiger nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das Finanzamt leisten. Die vom FA bezogenen Erstattungszinsen waren dagegen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Steuerpflichtige hielt das in § 12 Nr. 3 EStG geregelt Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig. Das FA und das FG Köln folgten seiner Auffassung nicht.

Entscheidung
Der BFH hat obiges Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt. Gleichzeitig hat er aber seine Beurteilung zu den Erstattungszinsen teilweise geändert. Der Steuerpflichtige überlasse dem FA mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung; als Gegenleistung erhält er die Erstattungszinsen. Hieran hält der BFH im Grundsatz fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Im Umkehrschluss kann die Steuererstattung nicht zu Einnahmen führen. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind. In erster Linie sind davon die persönliche Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer betroffen. Darüber hinaus bleiben Erstattungszinsen grundsätzlich steuerpflichtig.

Konsequenzen
Der Kläger hat verloren und dennoch gewonnen. Zwar folgt der BFH seiner Argumentation der Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen nicht. Gleichzeitig hat er aber seine Auffassung zu den Erstattungszinsen geändert. Diese sind nunmehr nicht steuerbar, so dass der Kläger sein Ziel erreicht hat. Im Ergebnis ist das Urteil ebenfalls zu begrüßen, da die nicht zu erklärende unterschiedliche Besteuerung damit - zu Gunsten der Steuerpflichtigen - aufgehoben worden ist. Bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt winken nunmehr in Erstattungsfällen Renditen von bis zu 6 % nach Steuern.

7. Dopp. Haushaltsführung setzt nicht zwingend Tragen aller Kosten voraus

Kernproblem
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Dies gilt unabhängig vom Familienstand und daher auch für Alleinstehende, denen die nachfolgend erläuterte Entscheidung des BFH gewidmet ist. Denn wie der Begriff der doppelten Haushaltsführung schon verrät, ist neben dem am Beschäftigungsort begründeten Haushalt, für den die Kosten geltend gemacht werden und der so auch meist unstreitig belegt werden kann, immer noch ein weiterer Erst- oder Haupthaushalt erforderlich. An dieser Voraussetzung scheitern dann häufig insbesondere die jüngeren Zeitgenossen, die vorgeben, ihren weiteren Haushalt bei den Eltern zu unterhalten. Denn spätestens wenn der Finanzbeamte nach den Kosten im Hotel Mama fragt, muss die Hoffnung auf eine Anerkennung begraben werden. Hier gibt es jetzt einen Hoffnungsschimmer.

Sachverhalt
Ein lediger Arbeitnehmer machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Das FG wies die Klage insbesondere deswegen zurück, weil die finanzielle Beteiligung am Unterhalt des Hausstands nicht nachgewiesen wurde.

Entscheidung
Der BFH hat zwar bestätigt, dass das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten sei. Vielmehr sei es erforderlich, dass die Haushaltsführung mitbestimmt werde. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung.

Konsequenz
Das FG hat jetzt den Lebensmittelpunkt zu prüfen. Indizien können Aufenthaltsdauer sowie Ausstattung und Größe der beiden Wohnungen sein. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Nebensächlich: Die Kürzung auf Kosten für eine Wohnung von 60 qm.

8. Steuerfreie Abgeordnetenpauschale nicht gleichheitswidrig

Kernaussage
Die steuerliche Begünstigung der Abgeordneten durch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale ist aufgrund der besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt.

Sachverhalt
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine monatliche Kostenpauschale (§ 12 AbgG), die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Entsprechendes sehen die Abgeordnetengesetze der Länder für Abgeordnete des Landtags vor. Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Für berufsbedingte Aufwendungen stehen ihnen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 920 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) und bei entsprechendem Nachweis ein höherer Werbekostenabzug hinsichtlich tatsächlich entstandener Aufwendungen zu. Die Beschwerdeführer begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe eines Drittels der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Bundes- bzw. Landtags-Abgeordneten zu erreichen.

Entscheidung
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Die Ungleichbehandlung ist durch die besondere Stellung des Abgeordneten gerechtfertigt, der in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste schuldet, sondern in der Wahrnehmung des Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Zur Vereinfachung und Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden können, erfolgt eine pauschale Erstattung. Die Höhe der Pauschalbeträge ist jedenfalls durch die Beschwerdeführer nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde angreifbar, da es insofern an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.

Konsequenz
Eventuelle Einsprüche gegen die Ablehnung der pauschalen Anerkennung beruflich veranlasster Aufwendungen in Höhe der nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG sind nicht mehr weiter zu verfolgen.

9. Absenken der Beteiligungsquote bei Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen verfassungwidrig?

Kernaussage
Die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen ist mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden und teilweise verfassungswidrig (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002).

Sachverhalt
Bis Ende 1998 unterlagen Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu mehr als 25 % beteiligt war. Diese Beteiligungsgrenze wurde durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz (StEntlG 1999/2000/2002) auf 10 % abgesenkt. Nach der Übergangsregelung galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999. Die Beschwerdeführer hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH unterhalb der alten aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze und veräußerten ihre Anteile in 1999. Das Finanzamt wandte in allen Fällen die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze an. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Die Absenkung der Beteiligungsgrenze verstößt gegen verfassungsrechtliche Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung entstanden sind und entweder nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Durch die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze wird diese konkret verfestigte Vermögensposition nachträglich entwertet. Zugleich liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, denn die Besteuerung des Veräußerungsgewinns war davon abhängig, ob die Steuerpflichtigen den Wertzuwachs noch in 1998 (steuerfrei) oder in 1999 (steuerpflichtig) realisieren. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, das Bedürfnis nach Gegenfinanzierung oder der Aspekt der Missbrauchsbekämpfung vermögen diese Grundrechtseingriffe nicht zu rechtfertigen. Die Beteiligungsgrenze von 10 % als solche ist verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

Konsequenz
Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG den Wert des Vertrauensschutzes der Bürger in eine stetige Steuergesetzgebung gestärkt. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen dieser Entscheidung ist bei Beteiligungen unterhalb der alten Wesentlichkeitsgrenze die bis zum 31.3.1999 entstandene Wertsteigerung zu ermitteln.

10. Steuerzahler muss Finanzamt nicht auf Fehler aufmerksam machen

Kernaussage
Reicht ein Steuerpflichtiger eine vollständige und zutreffende Steuererklärung beim Finanzamt ein, ist er nicht dazu verpflichtet, auf den Fehler des Finanzamtes bei der Festsetzung des zu versteuernden Einkommens aufmerksam zu machen, auch wenn er dadurch Steuern spart.

Sachverhalt
In der Einkommensteuererklärung für 1999 gab der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 1 Mio. DM an. Das beklagte Finanzamt erließ im März 2002 einen Einkommensteuerbescheid für 1999 in dem es die vom Kläger genannten Einkünfte aufgrund eines Eingabefehlers als negative Einkünfte behandelte. Dieser Bescheid und die Folgebescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit der Einkommensteuererklärung für 2001 verwies der Kläger auf den verbleibenden Verlustvortrag und erklärte, dass er mit einer Einkommensteuererstattung rechne. Der Vorzeichenfehler des Beklagten hatte zur Folge, dass der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 sämtliche Einkommensteuervorauszahlungen erstattet bekam. Im Vorfeld einer im Jahr 2004 angeordneten Betriebsprüfung ging bei dem Beklagten eine strafbefreiende Erklärung des Klägers ein. Mangels Vorliegen einer Straftat lehnte der Beklagte die strafbefreiende Erklärung ab. Hiergegen richtet sich die Klage, da der Kläger, wenn schon Nachzahlungen zu entrichten waren, in den Genuss der für ihn günstigeren Steueramnestie kommen wollte.

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die Revision ist vor dem BFH anhängig. Der Kläger hat weder unrichtige Angaben gegenüber Finanzbehörden gemacht, noch diese pflichtwidrig über steuererhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Auch die Angaben in der Steuererklärung für 2001 entsprachen der Wahrheit. Ferner hat sich der Kläger keiner Steuerhinterziehung durch Unterlassen schuldig gemacht, denn die hierfür erforderliche Garantenstellung wurde mangels eines Fehler verursachenden Handelns des Steuerpflichtigen nicht begründet. Aus diesem Grunde ist der Steuerpflichtige nicht zum Einschreiten verpflichtet und muss nicht auf Fehler des Finanzamts hinweisen.

Konsequenz
Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Gegen Hinterziehungszinsen wegen eines nicht angezeigten Fehlers des Finanzamts sollte mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren reagiert werden.

11. Ehemaliger Klinik-Geschäftsführer erhält Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung

Kernfrage/Rechtslage
Obwohl arbeitsrechtlich feststeht, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer der GmbH angesehen werden kann, fallen GmbH-Geschäftsführer in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dies allerdings nur, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. In diesen Fällen sind auch GmbH-Geschäftsführer vor Diskriminierungen geschützt. Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt erstmals einem Geschäftsführer auch Schadensersatz zugesprochen.

Sachverhalt
Der 60 Jahre alte Kläger war auf 5 Jahre befristet medizinischer Geschäftsführer einer Klinik-GmbH. Der Aufsichtsrat der GmbH lehnte bei Vertragsende eine Verlängerung der Anstellung ab; die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Im Prozess machte der Geschäftsführer geltend, seine erneute Bestellung sei allein aus Altersgründen gescheitert und obsiegte vor dem Oberlandesgericht.

Entscheidung
Das Gericht urteilte, dass dem Kläger zunächst die gesetzliche Beweiserleichterung des AGG zugute komme; die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die Klinik-GmbH im Prozess nicht widerlegt habe. Dabei stellte das Gericht zentral auf Presseberichte ab, nach denen auf der Basis von Äußerungen aus dem Aufsichtsrat die Entscheidung gegen den Kläger eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt wurde, dass man diesen nicht für weitere 5 Jahre beschäftigen könne, ohne die für die Leitungsämter vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer - so das Gericht - könne man einen bestimmenden Einfluss des Altersfaktors nicht umschreiben. Die von Seiten der GmbH vorgelegten Aufsichtsratsprotokolle, in denen auch über Unzulänglichkeiten des Klägers gesprochen worden war, seien nicht geeignet, dessen Anspruch zu entkräften.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über den normalen Arbeitnehmerkreis hinaus. Allerdings ist die Entscheidung (noch) nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

12. Werbung für computergestützte Brillenabgabesysteme ist wettbewerbswidrig

Kernaussage
Wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht allein aufgrund des Patienteninteresses entscheiden, ob sie diese an einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen, stellt dies eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar.

Sachverhalt
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wandte sich gegen eine Werbung der Beklagten für den Vertrieb ihrer Brillen durch Augenärzte. Die Beklagte stellte Augenärzten ein System zur Verfügung, das aus einem Brillensortiment und einem Computersystem zur individuellen Anpassung besteht. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl der Brille in der Augenarztpraxis wurden die Informationen an die Beklagte übermittelt. Bestellte der Patient dort eine Brille, erhielt der Augenarzt eine Vergütung zwischen 80 EUR und 160 EUR. Die Klägerin rügte die Wettbewerbswidrigkeit dieser Kooperation (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 34 Abs. 5, § 3 Abs. 2 der Berufsordnungen der Landesärztekammern (BOÄ) und § 3, 4 Nr. 1 UWG). Sie wandte sich gegen bestimmte Werbemaßnahmen der Beklagten gegenüber Augenärzten sowie gegen die Benutzung eines Faltblatts zu Werbezwecken. Die Beklagte unterlag schließlich vor dem BGH.

Entscheidung
Die Werbung der Beklagten war geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Augenärzte unangemessen sachlich zu beeinflussen. In der Werbung lag eine unangemessene Einflussnahme auf die Behandlungstätigkeit der Ärzte, weil die Beklagte durch das Inaussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit pro vermittelter Brille einen erheblichen Anreiz für die Mediziner setzte, ihre Patienten auf einem verkürzten Versorgungsweg auf die Beklagte hinzuweisen. Sie entschieden nicht mehr allein anhand des Patienteninteresses, an welchen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen sie die Patienten verwiesen und verstießen so gegen ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht.

Konsequenz
Nach § 34 Abs. 5 BOÄ dürfen Ärzte ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Optiker verweisen; hierdurch soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit der Patienten unter den Anbietern gesundheitlicher Leistungen gewährleistet werden. Naheliegende Folge des Werbe-Systems der Beklagten war es daher, dass Ärzte ihre Patienten regelmäßig auf dem verkürzten Versorgungsweg auf die Beklagte hinwiesen und so gegen das ärztliche Berufsrecht verstießen.

13. Fiktive Unterhaltsansprüche bleiben beim Kindergeld unberücksichtigt

Kernaussage
Eltern haben unter anderem Anspruch auf Kindergeld für ihre volljährigen Kinder, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden und deren Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7.680 EUR (ab 2010: 8.004 EUR) im Jahr betragen.

Sachverhalt
Die volljährige Tochter der Klägerin bekam während ihrer Berufsausbildung ein Kind. Nach Unterbrechung der Ausbildung wegen Mutterschutz und Elternzeit setzte die Tochter ihre Lehre fort. Der Vater des Kindes verpflichtete sich, für das gemeinsame Kind Unterhalt zu zahlen, nicht jedoch für die Kindesmutter, mit der er weder verheiratet war noch zusammenlebte. Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen an die Klägerin ein. Sie argumentierte, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter um einen fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu erhöhen seien. Damit sei der gesetzliche Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Argumentation der Familienkasse nicht. Die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs scheitert nach Auffassung des Gerichts daran, dass ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Kindesvater gar nicht bestanden hat. Da die Tochter ihre Ausbildung kurze Zeit nach der Geburt des Kindes wieder aufgenommen hat, ergibt sich ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht aus dem Umstand, dass sie ein Kind zu betreuen hat, sondern aus der Tatsache, die Berufsausbildung abzuschließen. Die Unterhaltspflicht für die Dauer der erstmaligen Berufsausbildung obliegt dabei primär den Eltern der Auszubildenden und nicht dem Vater ihres nichtehelichen Kindes. Aber selbst wenn ein Unterhaltsanspruch der Tochter bestehen würde, käme vorliegend eine Berücksichtigung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, da es an einem Zufluss der Mittel fehle. So habe die Tochter weder Unterhaltsleistungen erhalten, noch freiwillig auf die Mittel verzichtet.

Konsequenz
Das FG hat Revision beim BFH zugelassen, da bislang noch kein höchstrichterliches Urteil zur Problematik von Unterhaltspflicht und Zufluss daraus resultierender Unterhaltsansprüche ergangen ist. Im vorliegenden Fall fällt es allerdings schwer, sich vorzustellen, dass der BFH zu einem abweichenden Ergebnis kommt.

14. Bestattungskosten stellen bei Alleinerben keine dauernde Last dar

Kernfrage/Rechtslage
Verträge, mit denen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird, beinhalten oftmals Gegenleistungen der Erwerber. Diese werden steuerlich nicht nur bei der Bestimmung des Wertes des übergehenden Vermögens mindernd berücksichtigt, sondern sollen auch im Rahmen der Einkommensteuer bspw. als Sonderausgaben beim Erwerber abzugsfähig sein. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dieser Sonderausgabenabzug für eine (hier vom Alleinerben) übernommene Bestattungsverpflichtung gewährt werden kann.

Entscheidung
Die Eltern des Klägers hatten diesem Vermögen (hier eine Landwirtschaft) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger neben anderen Leistungen, den Eltern ein standesgemäßes Begräbnis zu bereiten sowie für die Grabpflege zu sorgen. Nach dem Versterben des letzten Elternteils wurde er Alleinerbe. Die Beerdigungskosten für beide Todesfälle machte der Kläger als Sonderausgaben geltend. Die Beerdigungskosten nach dem letztverstorbenen Elternteil wurden vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied gegen den Kläger. Zwar seien Beerdigungskosten generell als Sonderausgaben abziehbar, im konkreten Fall scheitere die Abzugsfähigkeit aber an der Alleinerbenstellung des Klägers. Die Qualifizierung der Beerdigungskosten als dauernde Last scheitere an der fehlenden Korrespondenz zwischen Abziehbarkeit und Steuerbarkeit. Da die Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren sind, kommt eine Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen nur dann in Betracht, wenn die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten einem Empfänger als wiederkehrende Einkünfte zugerechnet werden können. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Beerdigungskosten könnten höchstens dem Kläger selbst als Alleinerben zugerechnet werden. Könnte dieser die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben abziehen, würden die Beerdigungskosten als vorbehaltene Erträge bei ihm zu steuerbaren Einkünften führen. Damit trete aber eine Vereinigung von Forderung und Schuld ein, was deren Erlöschen zur Folge hat.

Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird über den eigentlichen Sachverhalt hinaus wohl auch dort sinngemäß angewendet werden können, wo der Alleinerbe sich zu Leistungen verpflichtet, die ihn im Todesfall "ohnehin" treffen würden. In diesen Fällen wird ein Sonderausgabenabzug in der Regel wohl nicht möglich sein.

15. Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Kernproblem
Strafverteidigungskosten sind meist die Folge kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Damit besteht ein einkommensteuerliches Abzugsverbot. Ob bzw. unter welchen Umständen hierbei aber auch Werbungskosten eines Arbeitnehmers vorliegen können, war Streitgegenstand einer Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt
Der Kläger, ein leitender Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt war wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er sich von einem Unternehmer eine spätere Anstellung hatte zusagen lassen. Die angebotene Gegenleistung des promovierten Dipl.-Kfm. hätte seine Mitwirkung bei künftigen Verkäufen an die Unternehmensgruppe des Unternehmers sein sollen. Die mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Werbungskosten wollte das beklagte Finanzamt mangels beruflicher Veranlassung nicht anerkennen. Der Kläger verwies darauf, die Berufsausübung habe in dem Führen von Verkaufsgesprächen, Verhandeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei er mit dem Vorteil konfrontiert worden.

Entscheidung des FG
Die Klage hatte zwar keinen Erfolg; der Urteilsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass das Gericht Strafverteidigungskosten nicht generell vom Werbungskostenabzug ausschließen wollte. So könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den man sich zur Wehr setze, durch eigenes berufliches Verhalten verursacht sei. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe nur, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Hierbei müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Der Kläger musste sich dagegen vorwerfen lassen, die Vorteilsannahme sei nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Es habe nicht zu seinen Pflichten gehört, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen bzw. gewähren zu lassen. Die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setze vielmehr voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.

16. Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten

Kernproblem
Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen sind ebenso wie Krankheitskosten eine einkommensteuermindernde außergewöhnliche Belastung. Die klagenden Ehegatten hatten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von etwa 51.000 EUR geltend gemacht. Der Ehemann war auf einen Rollstuhl angewiesen und in Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das beklagte Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, gekürzt um eine sog. Haushaltsersparnis, zum Abzug zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten. Die Klage blieb erfolglos.

Bisherige Rechtsprechung
Bei Unterbringung im Altenheim sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Ausnahmsweise sind auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich dadurch veranlasst ist, dass der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt ist. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung derartige Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Altenheim eintritt und mindestens Pflegestufe 1 festgestellt ist.

Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen der nicht pflegebedürftigen Ehefrau nicht zwangsläufig erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie. Der Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um die Haushaltsersparnis stimmte er ebenfalls zu. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspräche und mit 7.680 EUR angesetzt wurde, zu kürzen.

Konsequenz
Im Prinzip liegt eine doppelte Bestrafung vor. Zum einen sind die Heimkosten der Ehefrau nicht abzugsfähig; zum anderen führt wegen der Auflösung des "normalen" Haushalts die Haushaltsersparnis zur Kürzung. Das ist nicht der Fall, wenn die Ehefrau die frühere eheliche Wohnung alleine weiterbewohnt.

17. Umsatzeinbußen reichen nicht für betriebsbedingte Kündigung

Kernfrage/Rechtslage
Betriebsbedingte Kündigungen sind dann zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Arbeitgeber gehen dabei in der Regel davon aus, dass diese bereits dann vorliegen, wenn es zu einem Umsatzrückgang kommt. Allerdings werden aufgrund von Umsatzrückgängen ausgesprochene Kündigungen von Arbeitsgerichten in der Regel nur dann als wirksam erachtet, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich durch den Umsatzrückgang weggefallen ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer jüngeren Entscheidung insbesondere zur Beweislast des Arbeitgebers in solchen Fällen Stellung genommen.

Sachverhalt
Der beklagte Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer betriebsbedingt mit der Begründung gekündigt, der Bedarf für die von ihm im Unternehmen ausgeübte Tätigkeit sei zu 75 Prozent zurückgegangen. Auftrags- und Umsatzrückgänge hätten zu einer völligen Umstrukturierung des Unternehmens geführt. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmern mit einer Kündigungsschutzklage und gewann.

Entscheidung
Das Gericht führte zur Begründung aus, der Arbeitgeber habe nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sei. Für eine betriebsbedingte Kündigung auf Grund von Umsatzeinbußen vermisste das Gericht: - eine nachvollziehbare Aufstellung der in Anspruch genommenen Arbeitsvolumina, - deren Zuordnung zu bestimmten Stundenzahlen, - deren Aufteilung auf bestimmte Aufgabenbereiche, - die Darstellung, warum eine Übertragung anderweitiger Aufgaben an den Kläger nicht möglich war, und - wie sich im Laufe welchen Zeitraums konkret die Arbeitsvolumina verändert, d. h. reduziert haben sollen.

Konsequenz
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, weil ein Mitarbeiter deutlich weniger Arbeit hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden ist. Der bloße Hinweis auf Umsatzeinbußen reicht ebenfalls nicht, da es in erster Linie nicht darauf, sondern auf den Arbeitszeit- und Arbeitskräftebedarf im Betrieb ankommt.

18. Ehegatten-Untertreuhandverhältnis: Steuerrechtliche Anerkennung

Kernaussage
Verträge zwischen nahen Angehörigen tragen die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Genügen Treuhandverträge über GmbH-Anteile nicht der zivilrechtlich hinreichenden Form, kann eine Zurechnung zum wirtschaftlichen Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) nur erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vollzug vorgetragen werden.

Sachverhalt
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 1997 zusammen veranlagt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war über einen notariellen Treuhandvertrag mit einem Dritten mittelbar am Stammkapital der Gesellschaft zu 49,7 % beteiligt. Am Tag der notariellen Beurkundung des Treuhandvertrages schlossen die Kläger untereinander eine schriftliche als "Treuhand" bezeichnete Vereinbarung ab, wonach die Klägerin im Innenverhältnis die Hälfte ihrer mittelbaren Anteile für den Kläger hielt und verwaltete. Nach Auflösung der GmbH, Beendigung der Liquidation sowie Auflösung der Vertragsverhältnisse erhielten die Kläger jeweils einen anteiligen Liquidationserlös. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr einen Auflösungsgewinn der Klägerin in voller Höhe nach § 17 EStG 1997. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung
Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Die als Unterbeteiligungsvertrag auszulegende privatschriftliche Vereinbarung ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen und begründet weder nach Inhalt noch tatsächlichem Vollzug für den Kläger die Position des wirtschaftlichen Eigentümers. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung gegen die steuerliche Anerkennung den Vertragsparteien anzulasten. Vorliegend wurden die "Beteiligungsverträge" am gleichen Tag geschlossen, so dass die Zivilrechtslage klar war und der Formverstoß gegen den Bindungswillen der Kläger spricht. Soweit die Kläger den tatsächlichen Vollzug des Vertrages behaupten, können sie zum Beweis nicht eigene Schilderungen des internen Verfahrensablaufs unter genereller Berufung auf übliche Absprachen im Familienverbund anbieten.

Konsequenz
Der BFH hatte wegen der Verengung des Prüfungsumfangs nicht die Frage zu beantworten, ob dem Kläger Anteile als wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) trotz zivilrechtlich unwirksamer Vereinbarung überhaupt zurechenbar sind. Es bleibt hinsichtlich dieser Rechtsfrage bei der Inkonsequenz der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

19. Verspätungszuschlag: Gleichzeitige Festsetzung mit der Steuer

Kernaussage
Regelmäßig hat die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags binnen Jahresfrist nachgeholt werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die ein Abweichen von dem Regelfall des § 152 Abs. 3 AO rechtfertigen.

Sachverhalt
Für das Streitjahr 2005 haben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung erst am 6.3.2007 beim beklagten Finanzamt eingereicht. Der Beklagte setzte sodann die Einkommensteuer für 2005 mit Bescheid vom 30.4.2007 fest. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid wurde die festgesetzte Einkommensteuer herabgesetzt. Beide Bescheide enthielten keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Dieser wurde durch den Beklagten erst mit Bescheid vom 2.5.2008 zur Einkommensteuer des Streitjahres erhoben. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Die Kläger hatten schließlich vor dem BFH Erfolg. Nach § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag regelmäßig im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Steuer festzusetzen. Nur in Ausnahmefällen soll es möglich sein, von der gleichzeitigen Festsetzung abzusehen. Die bisherige Rechtssprechung hielt es zwar für unschädlich, wenn die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in einem Zeitrahmen von einem Jahr ohne weiteres nachgeholt wurde. Diese zeitliche Dimension vermag dagegen die Ausnahmeregel allein nicht zu begründen. Die Finanzbehörde brauche besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide absehen will. Diese können z. B. darin liegen, dass zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch ermittelt werden muss, ob die generellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorliegen (§ 152 Abs. 1 und 2 AO). Im Streitfall hat der Beklagte jedoch keine Gründe angeführt weshalb der Verspätungszuschlag erst nach mehr als einem Jahr nach Steuerfestsetzung erhoben wurde. Er hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens verkannt. Dieser Ermessensfehler kann auch nicht mehr im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt werden.

Konsequenz
Da im Streitfall die "Jahresfrist" überschritten war, konnte der BFH auch ohne Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung entscheiden. Die geäußerten Zweifel verdeutlichen allerdings einen Wandel hinsichtlich des Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 152 Abs. 3 AO. Weicht das Finanzamt von dem Verbindungsgebot des § 152 Abs. 3 AO ab, bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob Rechtsmittel einzulegen sind.

20. Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstückstausch als Anschaffung

Kernaussage
Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt. Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 23 EStG ist es, Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen, die innerhalb der Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) realisiert werden, einkommensteuerlich zu erfassen.

Sachverhalt
Der Kläger und sein Bruder erhielten vom Vater ein unbebautes Grundstück geschenkt. Dieses noch nicht erschlossene Grundstück übertrugen sie einige Jahre später auf die Stadt. Anstelle einer Kaufpreiszahlung verpflichtete sich die Stadt, den Brüdern aus dem erhaltenen Grundstück nach Baureifmachung wieder jeweils einen Teil als Baugrundstück entschädigungslos und ohne Bauauflagen zurück zu übereignen. Nachdem der Kläger vereinbarungsgemäß sein Baugrundstück von der Stadt erhalten hatte, veräußerte er es kurze Zeit später an eine GmbH. Das beklagte Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten die Grundstücksveräußerung des Klägers an die GmbH als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Unter dem Begriff der Anschaffung bzw. Veräußerung ist immer die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen. Entgeltlichkeit bedeutet dabei jedoch nicht zwingend die Vereinbarung eines Kaufpreises. Ein entgeltlicher Erwerb ist, wie im vorliegenden Fall, auch im Wege des Tausches möglich. Der Kläger gab ein noch nicht erschlossenes Grundstück hin, um ein erschlossenes Teilgrundstück zurück zu erhalten. Das Entgelt für den Erwerb des Grundstücks von der Stadt bestand für den Kläger somit nicht in einer Kaufpreiszahlung, sondern in der zuvor erfolgten Übertragung des noch nicht erschlossenen Grundstücks an die Stadt. Da der Zeitraum zwischen dem Grundstückserwerb von der Stadt und der Veräußerung an die GmbH weniger als 10 Jahre betrug, war der hieraus entstandene Veräußerungsgewinn beim Kläger der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Konsequenz
Kein Anschaffungsvorgang bei Tausch liegt indes in den Fällen vor, in denen dem Steuerpflichtigen Grundbesitz z. B. im Wege der Enteignung entzogen und Ersatzgrundstücke zugewiesen werden. Ein Anschaffungsgeschäft setzt immer voraus, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen willentlich erfolgt. An einem willentlichen Erwerb fehlt es auch bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer drohenden Enteignung.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de